TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen
Die TRGS 510 ist die zentrale Technische Regel für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Was ist die TRGS 510?
Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" ist eine Technische Regel für Gefahrstoffe, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet wurde.
Sie beschreibt den Stand der Technik für die sichere Lagerung von Gefahrstoffen und hat sogenannte Vermutungswirkung: Wer die TRGS 510 einhält, erfüllt automatisch die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).
Wichtig zu wissen
Die TRGS 510 gilt für die passive Lagerung. Für Tätigkeiten wie Abfüllen oder Umfüllen gelten zusätzlich die TRGS 509 und andere Regelwerke.
Anwendungsbereich der TRGS 510
Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten:
- Ein- und Auslagern
- Transportieren innerhalb des Lagers
- Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe
- Verpacken zum Zweck der Lagerung
Als ortsbewegliche Behälter im Sinne der TRGS 510 gelten:
- Verpackungen (z.B. Fässer, Kanister)
- Großpackmittel (IBC)
- Großverpackungen
- Tankcontainer / ortsbewegliche Tanks
- Druckgasbehälter
- Aerosolpackungen
Die TRGS 510 gilt NICHT für:
- Ortsfeste Anlagen (Tanks, Silos)
- Lagerung in Arbeitsräumen (< 50 kg)
- Laboratorien (→ TRGS 526)
- Abfüllanlagen (→ TRGS 509)
- Betankungsvorgänge
Gliederung der TRGS 510
Die vollständige TRGS 510 umfasst ca. 40 Seiten und enthält zusätzlich Anhänge mit Zusammenlagerungstabellen und Lagerklassen-Zuordnung.
24 Lagerklassen nach TRGS 510
Die TRGS 510 teilt Gefahrstoffe in 24 Lagerklassen (LGK) ein. Diese Einteilung ist Grundlage für die Zusammenlagerungsregeln.
Häufige Fragen zur TRGS 510
Die TRGS 510 gilt für alle Unternehmen, die Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern lagern – unabhängig von der Branche. Ausnahmen gelten für Laboratorien (TRGS 526) und Lagerung in Arbeitsräumen unter 50 kg.
Die TRGS 510 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder, Betriebsstilllegungen und im Schadensfall Haftungsrisiken. Außerdem kann der Versicherungsschutz entfallen.
Die TRGS 510 wird bei Bedarf überarbeitet. Die aktuelle Fassung stammt vom Dezember 2020 (GMBl 2021 S. 178-216). Die BAuA veröffentlicht Änderungen im Gemeinsamen Ministerialblatt.
Technische Regeln haben Vermutungswirkung: Wer sie einhält, erfüllt die Gefahrstoffverordnung. Abweichungen sind möglich, wenn mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen dokumentiert werden.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte dieoffizielle TRGS 510 bei der BAuAoder Ihre Berufsgenossenschaft.
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