Technische Regel für Gefahrstoffe

TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen

Die TRGS 510 ist die zentrale Technische Regel für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Sie konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Ausgabe: Dezember 2020
GMBl 2021 S. 178-216
Offizielle Version bei der BAuA (PDF)

Was ist die TRGS 510?

Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" ist eine Technische Regel für Gefahrstoffe, die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitet wurde.

Sie beschreibt den Stand der Technik für die sichere Lagerung von Gefahrstoffen und hat sogenannte Vermutungswirkung: Wer die TRGS 510 einhält, erfüllt automatisch die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV).

Wichtig zu wissen

Die TRGS 510 gilt für die passive Lagerung. Für Tätigkeiten wie Abfüllen oder Umfüllen gelten zusätzlich die TRGS 509 und andere Regelwerke.

Anwendungsbereich der TRGS 510

Anwendungsbereich

Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten:

  • Ein- und Auslagern
  • Transportieren innerhalb des Lagers
  • Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe
  • Verpacken zum Zweck der Lagerung
Ortsbewegliche Behälter

Als ortsbewegliche Behälter im Sinne der TRGS 510 gelten:

  • Verpackungen (z.B. Fässer, Kanister)
  • Großpackmittel (IBC)
  • Großverpackungen
  • Tankcontainer / ortsbewegliche Tanks
  • Druckgasbehälter
  • Aerosolpackungen
Nicht im Anwendungsbereich

Die TRGS 510 gilt NICHT für:

  • Ortsfeste Anlagen (Tanks, Silos)
  • Lagerung in Arbeitsräumen (< 50 kg)
  • Laboratorien (→ TRGS 526)
  • Abfüllanlagen (→ TRGS 509)
  • Betankungsvorgänge

Gliederung der TRGS 510

1Anwendungsbereich
Wichtig
2Begriffsbestimmungen
3Gefährdungsbeurteilung
Wichtig
4Grundlegende Maßnahmen
Wichtig
5Allgemeine Schutzmaßnahmen
6Brandschutzmaßnahmen
Wichtig
7Organisatorische Maßnahmen
8Zusätzliche Maßnahmen für spezifische Gefahrstoffe
9Explosive Gefahrstoffe (LGK 1)
10Gase (LGK 2)
11Oxidierende und organische Peroxide (LGK 5)
12Ansteckungsgefährliche Stoffe (LGK 6.2)
13Zusammenlagerung
Wichtig
14Lagerung im Freien

Die vollständige TRGS 510 umfasst ca. 40 Seiten und enthält zusätzlich Anhänge mit Zusammenlagerungstabellen und Lagerklassen-Zuordnung.

24 Lagerklassen nach TRGS 510

Die TRGS 510 teilt Gefahrstoffe in 24 Lagerklassen (LGK) ein. Diese Einteilung ist Grundlage für die Zusammenlagerungsregeln.

Lagerklassen ansehen

Häufige Fragen zur TRGS 510

Gilt die TRGS 510 für mein Unternehmen?

Die TRGS 510 gilt für alle Unternehmen, die Gefahrstoffe in ortsbeweglichen Behältern lagern – unabhängig von der Branche. Ausnahmen gelten für Laboratorien (TRGS 526) und Lagerung in Arbeitsräumen unter 50 kg.

Was passiert bei Nichteinhaltung der TRGS 510?

Die TRGS 510 konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder, Betriebsstilllegungen und im Schadensfall Haftungsrisiken. Außerdem kann der Versicherungsschutz entfallen.

Wie oft wird die TRGS 510 aktualisiert?

Die TRGS 510 wird bei Bedarf überarbeitet. Die aktuelle Fassung stammt vom Dezember 2020 (GMBl 2021 S. 178-216). Die BAuA veröffentlicht Änderungen im Gemeinsamen Ministerialblatt.

Muss ich alle Anforderungen der TRGS 510 umsetzen?

Technische Regeln haben Vermutungswirkung: Wer sie einhält, erfüllt die Gefahrstoffverordnung. Abweichungen sind möglich, wenn mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen dokumentiert werden.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte konsultieren Sie bitte dieoffizielle TRGS 510 bei der BAuAoder Ihre Berufsgenossenschaft.

Regalanlagen nach TRGS 510?

Wir planen und liefern Palettenregale, Fachbodenregale und Auffangwannen, die den Anforderungen der TRGS 510 entsprechen.