Definition
Die DGUV Information 208-061 „Lagereinrichtungen und Ladungsträger“ (Ausgabe 11/2023, aktualisiert 07/2024) ist aus der DGUV Regel 108-007 „Lagereinrichtungen und -geräte“ (früher BGR 234) hervorgegangen und hat diese abgelöst; die 108-007 war eine DGUV Regel – keine Unfallverhütungsvorschrift – und ist heute nur noch der historische Vorgänger. Die 208-061 beschreibt Anforderungen an Aufstellung, Kennzeichnung, Nutzung und Prüfung von Lagereinrichtungen; für die Regalprüfung verweist sie in Abschnitt 6.1 auf die DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“. Eine DGUV Information ist eine Handlungshilfe und selbst nicht rechtsverbindlich: Verbindlich sind Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung – die DGUV Informationen und die DIN EN 15635 zeigen, wie diese Pflichten in der Praxis erfüllt werden.
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